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Wahlwerbung via Telefon ja oder nein?
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Dass in Zeiten anstehender Wahlen ganze Städte in Schilderwälder verwandelt werden, Politiker sich in sämtlichen Einkaufszonen postieren und ihre Versprechen über alle zur Verfügung stehenden Massenmedien verbreiten, daran haben wir uns längst gewöhnt. Doch nun das: Vor der Wahl in Hamburg wurden zahlreiche Bürger außerdem gleich durch zwei Parteien (SPD und Pro DM / Schill) telefonisch kontaktiert. Für viele der betroffenen Menschen war hier die Grenze der Zumutbarkeit erreicht. Und es ist nur all zu verständlich, dass in Zeiten, in denen zum Leidwesen vieler Unternehmen jegliche telefonische Kontaktaufnahme zu Endverbrauchern, die dieses nicht vorher ausdrücklich genehmigt haben, gänzlich verboten zu werden droht, auch von dieser Seite Kritik laut wurde.
Ist Wahlwerbung via Telefon in der geschilderten Form überhaupt zulässig bzw. in irgendeiner Weise durch das UWG gedeckt?
In der von den regionalen Medien aufgegriffenen diesbezüglichen Diskussion gab man sich mit der Aussage der Wahlleiter zufrieden, dass die Vorgehensweise der entsprechenden Partei unter die für "hoheitliche Aufgaben" geltende Ausnahmeregelung falle und somit rechtens sei. Doch wo steht das geschrieben? Wer sich mit dem UWG beschäftigt hat, weiß, dass dort an keiner Stelle definiert wird, ob Anrufe durch Parteien, kirchliche Institutionen, Spendenorganisationen u.a. als hoheitliche Aufgaben gelten. Diesbezüglich Klarheit zu schaffen, wird in der nächsten Zeit die Gerichte beschäftigen...
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