Geschäftsbereich SOLUTIONS (pTT)
A. Allgemeine Regeln für Beratungsleistungen
1. Geltungsbereich der allgemeinen Regeln
1.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9. gelten für sämtliche Beratungsangebote der pTT
und für sämtliche Verträge der pTT mit seinen Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur
der von der pTT angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.
1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote der pTT Bestimmungen enthalten,
die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder
vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.
2. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
Um der pTT die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde der pTT zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt mitarbeiten wie folgt:
2.1 Sämtliche Fragen der pTT-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der pTT-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die pTT-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
2.2 Die pTT wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
2.3 Von der pTT etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der pTT unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
3. Datensicherung des Kunden
Wenn die von der pTT übernommenen Aufgaben Arbeiten von pTT-Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der pTT-Berater sicherstellen, daß die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).
4. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung
4.1 Die pTT räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung läßt vereinbarte Verschwiegenheitspflich-ten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der pTT richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2 und 4.3.
4.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der pTT zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die pTT. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze derjenigen Berater, die von der pTT für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die pTT nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.
4.3 Eine Vergütung der pTT für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als die pTT hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
4.4 Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die pTT den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluß rechtswirksam beendet hat.
5. Honorare, Nebenkosten, Zahlung
5.1 Das Entgelt für die Leistung ist dem Angebot, auf das im Auftrag Bezug genommen wird, festgelegt.
5.2 Die Honorarsätze können vom Auftragnehmer unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse geändert werden. Das Entgelt für die Leistungen, die der Auftragnehmer nach einer Änderung der Honorarsätze erbringt, richtet sich nach den neuen Honorarsätzen. Die neuen Honorarsätze gelten für alle Leistungen des Auftragnehmers, die nach Ablauf von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der neuen Honorarsätze an den Auftraggeber erbracht werden.
5.3 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die pTT berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.
5.4 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der pTT sind innerhalb von 10 Tagen
zur Zahlung fällig.
5.5 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die pTT berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.
5.6 Sollte der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommen, ist pTT berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
5.7 Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (zum beispiel Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.
6. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
6.1 Die pTT kommt mit ihrern Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder die pTT die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die pTT beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der pTT, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und der pTT die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die pTT mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der pTT verursacht worden sind.
6.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die pTT berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 6.1 die Leistung der pTT dauerhaft unmöglich, so wird die pTT von ihren Vertragspflichten frei.
6.3 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der pTT zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2 ff.
7. Gewährleistung, Haftung
7.1 Für Schäden des Kunden haftet die pTT bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Der Auftragnehmer haftet einmalig für von Ihm oder von seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder fahrlässig zu vertretende Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund:
- für Projekte mit einer Gesamtvergütung von mehr als 125.000,00 EUR mit höchstens 20% der jeweiligen Projektvergütung
- für Projekte bis zu einer Gesamtvergütung von 125.000,00 EUR mit einem Gesamtbetrag in der Höhe der Gesamtvergütung, höchstens jedoch 25.000,00 EUR
7.2 Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.
7.3 Alle etwaigen Schadenersatzansprüche gegen die pTT verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluß der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 12.3 bleibt unberührt.
8. Treuepflichten
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Für jeden Verstoß gegen diese Vereinbarung zahlt die gegen diese Regelung verstoßende Partei der anderen Partei eine einmalige Pauschale von EUR 10.000,--, unabhängig vom tatsächlich entstandenen Schaden. Weiterführende Schaden-sersatzansprüche sind sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
9. Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
9.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der pTT gilt nur deutsches Recht.
9.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der pTT keine Wirkung, selbst wenn die pTT ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für die Leistungen der pTT ist der Sitz derjenigen pTT-Geschäftsstelle, die den Beratungsvertrag geschlossen hat, um dessen Erfüllung es geht. Erfüllungsort für Zahlungen an die pTT ist deren Sitz Hamburg.
10.2 Gerichtsstand für alle Klagen gegen die pTT ist Hamburg. Für Klagen der pTT gegen den Kun-den ist Hamburg gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die pTT aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die pTT abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 9.1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen all gemeinen Gerichtsstand hat.
B. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge
11. Anwendungsbereich der Abschnitte 10. bis 12.
Die Regelungen in Abschnitten 10. bis 12. gelten neben den Abschnitten 1. bis 9. für Beratungs-angebote und -verträge der pTT über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der pTT gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der Abschnitte 10. bis 12. gelten neben den Abschnitten 1. bis 9. ferner für entsprechende Teilleistungen der pTT, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der pTT abgegrenzt sind, z. B. bei stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.
12. Abnahme von Werkleistungen
12.1 Die pTT legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.
12.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der pTT an den Kunden über die Vollendung des Werkes.
12.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der pTT innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.
13. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
13.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der pTT unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
13.2 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
13.3 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen der pTT richtet sich nach § 638 BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 7., mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 12.).
13.4 Im übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 7. unberührt.
















