profiTel AKADEMIE - AGB für Personalberatung und -auswahl
A. Allgemeine Regeln für Beratungsleistungen
1. Geltungsbereich der allgemeinen Regeln
1.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9. gelten für sämtliche Beratungsleistungen der pTA und für sämtliche Verträge der pTA mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der pTA angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.
1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote der pTA Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
Um der pTA die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die pTA zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:
2.1 Sämtliche Fragen der pTA-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der pTA-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und ihren Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder ihren Führungskräften bekannt sind. Die pTA-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
2.2 Die pTA wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
2.3 Von der pTA etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der pTA unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
3. Datensicherung des Kunden
Wenn die von der pTA übernommenen Aufgaben Arbeiten von pTA-Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der pTA-Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).
4. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung
4.1 Die pTA räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der pTA richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2 und 4.3.
4.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der pTA zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die pTA. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze derjenigen Berater, die von der pTA für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die pTA nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.
4.3 Eine Vergütung der pTA für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als der pTA hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
4.4 Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die pTA den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.
5. Honorare, Nebenkosten, Zahlung
5.1 Das Entgelt für die Leistung ist in dem Angebot, auf das im Auftrag Bezug genommen wird, festgelegt. Der jeweils angegebene Honorarsatz wird für einen Arbeitstag von acht Stunden (inkl. Reisezeiten) in Anrechnung gebracht.
5.2 Die Honorarsätze können von der pTA unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse geändert werden. Das Entgelt für die Leistungen, die die pTA nach einer Änderung des Honorarverzeichnisses erbringt, richtet sich nach den neuen Honorarsätzen. Die neuen Honorarsätze gelten für alle Leistungen der pTA, die nach Ablauf von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des neuen Honorarverzeichnisses an den Auftraggeber erbracht werden.
5.3 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die pTA berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.
5.4 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der pTA sind sofort zur Zahlung fällig. 5.5 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die pTA berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.
5.5 Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (zum Beispiel Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechtes. Dieser Verzicht gilt jedoch nur im Rahmen der jeweiligen gesonderten Projektverträge, nicht übergreifend auf alle eventuell parallel laufenden Projektaufträge.
6. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
6.1 Die pTA kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder die pTA die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die pTA beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der pTA, höhere Gewalt und andereEreignisse, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und der pTA die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die pTA mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der pTA verursacht worden sind.
6.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die pTA berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 6.1 die Leistung der pTA dauerhaft unmöglich, so wird die pTA von ihren Vertragspflichten frei. Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der pTA zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2 ff.
7. Gewährleistung, Haftung
7.1 Bei Personalauswahlberatung und Durchführung von Personalauswahlverfahren kann die pTA nur sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und –auswahl gewährleisten. Eine Haftung der pTA dafür, dass ein von ihr nach sachgerechtem methodischem Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat alle vom Kunden in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen. Im übrigen bleiben die folgenden Bestimmungen und des Abschnitts 13. unberührt.
7.2 Sofern mit einem Bewerber ein Arbeitsvertrag zustande kommt und dieser Vertrag während des Recruitmentprozesses gekündigt wird, besteht seitens der pTA keine Verpflichtung zur Nachrekrutierung.
7.3 Für Schäden des Kunden haftet die pTA bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich waren. Die pTA haftet einmalig für von ihr oder von ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder fahrlässig zu vertretende Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund:
- für Projekte mit einer Gesamtvergütung von mehr als 125.000,00 EUR mit höchstens 20% der jeweiligen Projektvergütung
- für Projekte bis zu einer Gesamtvergütung von 125.000,00 EUR mit einem Gesamtbetrag in der Höhe der Gesamtvergütung, höchstens jedoch 25.000,00 EUR
7.4 Ereignisse höherer Gewalt, die der pTA die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen sie, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.
7.5 Alle etwaigen Schadenersatzansprüche gegen die pTA verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 13.3 bleibt unberührt.
8. Treuepflichten
Auftraggeber und pTA verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Für jeden Verstoß gegen diese Vereinbarung zahlt die gegen diese Regelung verstoßende Partei der anderen Partei eine einmalige Pauschale von EUR 10.000,--, unabhängig vom tatsächlich entstandenen Schaden. Weiterführende Schadensersatzansprüche sind sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
9. Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
9.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der pTA gilt nur deutsches Recht, sofern es nicht im Widerspruch zu EU-Recht steht.
9.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der pTA keine Wirkung, selbst wenn die pTA ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für die Leistungen der pTA ist der Sitz derjenigen pTA-Geschäftsstelle, die den Beratungsvertrag geschlossen hat, um dessen Erfüllung es geht. Erfüllungsort für Zahlungen an die pTA ist deren Sitz Hamburg.
10.2 Gerichtsstand für alle Klagen gegen die pTA ist Hamburg. Für Klagen der pTA gegen den Kunden ist Hamburg gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die pTA aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die pTA, abweichend von Satz 2, das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 9.1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nichtkaufmännischen Gesamtschuldner ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
11. Salvatorische Klausel
Sofern eine Vertragsbestimmung unwirksam ist, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Regelung wird durch eine andere ersetzt, die dem ursprünglich angestrebten Zweck so nahe wie möglich kommt.
B. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge
12. Anwendungsbereich der Abschnitte 12. bis 13.
Die Regelungen in Abschnitten 12. bis 14. gelten neben den Abschnitten 1. bis 10. für Beratungsangebote und -verträge der pTA über die Erstellung von Analysen, Berichte, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der pTA gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der Abschnitte 12. bis 14. gelten neben den Abschnitten 1. bis 10. ferner für entsprechende Teilleistungen der pTA, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der pTA abgegrenzt sind, z. B. bei stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.
13. Abnahme von Werkleistungen
13.1 Die pTA legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.
13.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der pTA an den Kunden über die Vollendung des Werkes.
13.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der pTA innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.
14. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
14.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der pTA unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
14.2 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
14.3 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 12.) des pTA richtet sich nach §638 BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 7.5, mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 12.).
14.4 Im übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 7. unberührt.
















