profiTel AKADEMIE - AGB für firmeninterne Seminare
1. Auftragsbestätigung – Rechnungsstellung/Zahlung
Der Auftraggeber erkennt mit seinem schriftlichen Auftrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PCP profiTel consultpartner GmbH Geschäftsbereich Akademie (im folgenden kurz pTA genannt) an.
Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort fällig, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wurde. Die Rechnungsstellung erfolgt:
- für die Vorkosten nach Auftragserteilung
- für Seminar-, Veranstaltungs- und Workshop-Honorare (Maßnahmen) in voller Höhe vier Wochen vor Seminarbeginn
- für sonstige Durchführungsarbeiten durch monatliche Abschlagszahlungen für die im abgelaufenen Monat erbrachten Leistungen. Fremdkosten und Reisekosten können sofort nach Anfall berechnet werden. Eine Endabrechnung erfolgt nach Abschluß des Projektes.
Bei Zahlungsverzug ist die pTA berechtigt, bankübliche Zinsen ab dem 10. Tag nach der Rechnungsstellung zu berechnen. Falls bis zum Termin des Seminarbeginns kein Zahlungseingang erfolgt ist, behält sich die pTA vor, das Training zu verschieben.
Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die pTA berechtigt, ihre Arbeit solange einzustellen, bis die fälligen Forderungen erfüllt sind.
2. Terminstornierung und -verschiebung
Bei Terminverschiebungen handelt es sich um Situationen, bei denen ein vereinbarter Termin durch den Auftraggeber aus innerbetrieblichen
Gründen nicht wahrgenommen werden kann und sofort ein neuer, fest vereinbarter Termin (innerhalb der nächsten sechs Monate)
festgelegt wird. Bei Stornierungen handelt es sich um Situationen, bei denen der Auftraggeber einen vereinbarten Termin absagt, ohne
einen neuen Termin zu vereinbaren.
Bei Terminverschiebungen, die durch den Auftraggeber gewünscht werden, ist der Rechnungsbetrag
gem. Punkt 1. dieser AGB fällig. Terminverschiebungen sind maximal für 6 Monate möglich.
Für Terminverschiebungen, die min. 4 Wochen vor dem vereinbarten Seminartermin erfolgen, wird keine zusätzliche Gebühr
erhoben. Bei Verschiebungen im Zeitraum von 2-4 Wochen vor dem Seminartermin werden zusätzlich zu den Seminarkosten
25%, bei Verschiebungen innerhalb von 1-2 Wochen vor dem Seminartermin 50% und bei weniger als 1 Woche 70% des
Seminarpreises fällig.
Sollten bereits nicht mehr erstattungsfähige Reise-, Hotel- oder Umbuchungskosten anfallen, werden diese dem Auftraggeber
in Rechnung gestellt.
Die Stornierung vereinbarter Termine löst die Berechnung von Stornokosten aus. Wird eine Buchung durch den Auftraggeber rückgängig gemacht, entfällt der Seminarpreis, wenn die Anmeldestornierung spätestens 6 Wochen vor Maßnahmebeginn schriftlich bei der pTA eingeht. Bei einer späteren Stornierung werden folgende Stornopreise berechnet:
- bis 4 Wochen vor Seminarbeginn: 25% der Maßnahmekosten
- bis 2 Wochen vor Seminarbeginn: 60% der Maßnahmekosten
- bis 1 Woche vor Seminarbeginn: 100% der Maßnahmekosten
Die Maßnahmekosten umfassen auch bereits gebuchte und nicht mehr erstattungsfähige Reise- und Hotelkosten bzw. Umbuchungskosten.
3. Rücktrittsvorbehalt
In Fällen höherer Gewalt (z. B. Krankheit des vorgesehenen Trainers/Dozenten), ist die pTA berechtigt, das Seminar abzusagen. Der Teilnehmer/Auftraggeber hat die Wahl zwischen unverzüglicher Erstattung des Seminarpreises oder Durchführung an einem Ersatztermin.
In allen Fällen werden darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, nicht akzeptiert und abgelehnt.
4. Rechte an Arbeitsunterlagen und Handbüchern
Die Arbeitsunterlagen der pTA sind urheberrechtlich geschützt. Die Teilnehmer sind nicht befugt, Arbeitsunterlagen und Teilnehmer-Handbücher
ohne vorherige schriftliche Zustimmung der pTA zu kopieren und/oder Dritten zugänglich zu machen.
In einigen Seminaren wird Software
eingesetzt, die durch Urheberschutz geschützt sind. Diese Software darf weder kopiert noch aus dem Seminarraum entfernt werden.
Die pTA übernimmt keinerlei Schadensersatzansprüche, die durch Viren auf kopierten Dateidisketten entstehen könnten.
Von Teilnehmern mitgebrachte Disketten dürfen grundsätzlich nur von authorisierten Mitarbeitern der pTA auf die Rechner
der pTA eingespielt werden.
5. Besondere Pflichten der pTA
Die pTA verpflichtet sich, Informationen über den/die Teilnehmer und/oder Betriebsinterna des Auftraggebers vertraulich zu behandeln. Aufzeichnungen dienen ausschließlich Schulungszwecken und werden sofort nach Ende des Seminars von der pTA gelöscht. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verbieten die Herausgabe von mitgeschnittenen Telefonübungsgesprächen. Die pTA führt als Mitglied des CCF ausschließlich Trainingsmaßnahmen auf der Grundlage des von diesem Berufsverband aufgestellten Ehrenkodex bzw. „Gütesiegel“ durch.
6. Treuepflichten
Auftraggeber und pTA verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern der betroffenen Unternehmen, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Für jeden Verstoß gegen diese Vereinbarung zahlt die gegen diese Regelung verstoßende Partei der anderen Partei eine einmalige Pauschale von EUR 10.000,--, unabhängig vom tatsächlich entstandenen Schaden. Weiterführende Schadensersatzansprüche sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Leistungen der pTA ist der Sitz derjenigen pTA-Geschäftsstelle, die den Beratungsvertrag geschlossen
hat, um dessen Erfüllung es geht. Erfüllungsort für Zahlungen an die pTA ist deren Sitz Hamburg.
Gerichtsstand für
alle Klagen gegen die pTA ist Hamburg. Für Klagen der pTA gegen den Kunden ist Hamburg gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde
Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die pTA aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner
in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die pTA abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes
oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nichtkaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand
hat.
8. Salvatorische Klausel
Sofern eine Vertragsbestimmung unwirksam ist, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Regelung wird durch eine andere ersetzt, die dem ursprünglich angestrebten Zweck so nahe wie möglich kommt.
















